Allgemeine Geschäftsbedingungen

Folgende AGB sind Bestandteil aller Verträge aufgrund derer die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH Leistungen erbringt. Unter A. sind die Teilnahmebedingungen für Ski- und Snowboardkurse geregelt, unter B. finden sich die Bedingungen für die Mitfahrt im Skibus ohne Buchung eines Kurses.

  A. Ski- oder Snowboardkurs

I. Vertragsschluss

Die Anmeldung des Kunden begründet ein bindendes Angebot i.S.d. 145 BGB. Der Vertrag wird durch gesonderte Bestätigung der Buchung durch die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH geschlossen.

II. Vertragsparteien

Vertragsparteien sind derjenige, der die Anmeldung vornimmt (im Folgenden "Kunde") und die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH.

III. Vertragsgegenstand

Die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH bietet Ski- und Snowboardkurse an. Dabei wird die Dienstleistung, jedoch kein bestimmter Erfolg geschuldet. Der Vertragsgegenstand variiert je nach Kursangebot, doch umfasst er regelmäßig auch den Transport ins Skigebiet mit einem Bus. Die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH ist nicht Beförderer, sondern die Fahrten werden vom Busunternehmen Adolf Urscher KG, das eine Genehmigung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes hat, durchgeführt. Ab- und Anfahrtszeiten sind Richtzeiten, um deren Einhaltung die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH bemüht ist. Insbesondere wegen der Abhängigkeit von der Verkehrslage kann die Nichteinhaltung keine Pflichtverletzung begründen.

Angefahren werden Skigebiete in Bayern und Tirol. Ausgenommen sind, sofern nicht ausdrücklich angegeben, Gletscherskigebiete. Welches Skigebiet an welchem Kurstag angefahren wird, hängt von den lokalen Schneelagen ab und wird vor dem jeweiligen Kurstag auf der Homepage bekanntgegeben.

Die Erbringung der Kurse erfolgt in unterschiedlichen Leistungsklassen. Die Kundenangabe dient hierbei zur Orientierung. Sollten die individuellen Fähigkeiten des Teilnehmers tatsächlich einer anderen Leistungsklasse zuzuordnen sein, so teilt die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH den Teilnehmer entsprechend ein, um eine angemessene Forderung und damit die Sicherheit zu gewährleisten.

Die Angabe eines gewünschten Lehrers wird bei Möglichkeit beachtet, ist jedoch nicht bindend.

Der Vertragsgegenstand umfasst, sofern nicht ausdrücklich angegeben, nicht die Bereitstellung von Material und Ausrüstung. Liftkarten und Verpflegung sind ebenso nicht Vertragsgegenstand.

IV. Zahlungsmodalitäten

Die Kursgebühr ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Buchungsbestätigung fällig. Sollte die Buchung kurzfristiger vor Beginn erfolgen, so ist die Gebühr sofort fällig.

V. Aufklärungspflichten des Kunden

Da der Schneesport ein gewisses Verletzungsrisiko in sich birgt, ist es erforderlich, dass der Kunde, beim minderjährigen Teilnehmer dessen gesetzlicher Vertreter, die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH über den Gesundheitszustand und etwaige Beeinträchtigungen informiert. Es obliegt dem Kunden ferner, die Fähigkeiten und Erfahrungen im Schneesport mit der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH zu teilen.

Im Interesse seiner eigenen Sicherheit muss der Kunde stets darauf achten, dass seine Schneesportausrüstung gewartet ist. Die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH empfiehlt für jede Leistungsklasse dringend das Tragen eines Sturzhelms.

VI. Programmänderung

Die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH behält sich den Kunden zumutbare Leistungsänderungen, deren Erforderlichkeit bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, vor. Insbesondere wegen der Abhängigkeit von den Schneeverhältnissen bleibt eine zumutbare Terminverschiebung (z.B. Verlegung des ersten Kurstages an das Ende des Kurses) vorbehalten. Die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH achtet bei der Leistungsänderung auf Feriendaten, die möglicherweise eine fehlende Flexibilität der Kunden begründet. Die Kunden werden im Falle einer Verschiebung unverzüglich ab Kenntnis vom Änderungsgrund darüber informiert.

Sollten lokale Wetterverhältnisse oder die Verkehrslage das Anfahren des geplanten Skigebiets verbieten, so behält sich die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH vor, ein vergleichbares Skigebiet anzufahren.

Sofern es sich um eine zulässige erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung handelt, kann der Kunde zurücktreten. Aufgrund des Bearbeitungsaufwands, den die neue Kurszusammenstellung begründet, wird sodann eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € fällig.

VII. Absage der Veranstaltungen

Die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH kann die Leistungserbringung absagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 25 (Kursteilnehmer + Mitfahrer) nicht erreicht ist oder eine Absage wegen höherer Gewalt erforderlich ist.

Unter höherer Gewalt sind insbesondere schlechte Wetterverhältnisse zu verstehen, die einen adäquaten Schneesportbetrieb in unteren Lagen nicht ermöglichen.

Die Absage erfolgt unverzüglich ab Kenntnis der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH vom Absagegrund.

Bei Absage des Kurses wegen nicht erreichter Mindestteilnehmerzahl oder höherer Gewalt bemüht sich die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH um eine Ersatzveranstaltung. Der Kunde kann, an einer Ersatzveranstaltung teilnehmen, sofern die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH in der Lage ist, eine solche anzubieten, oder erhält wahlweise die bereits geleistete Zahlung zurück.

VIII. Rücktritt und Kündigung

1. Rücktrittsrecht des Kunden vor Reisebeginn

Neben den in VI. und VII. genannten Rechten, hat der Kunde vor Leistungsbeginn das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH verliert in diesem Fall den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe dieser orientiert sich an dem ursprünglich vereinbarten Preis unter Abzug des Wertes der von der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH ersparten Aufwendungen sowie dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

Sollte sich die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH keine Aufwendungen ersparen und die Leistung nicht anderweitig verwenden können, so fallen folgende Stornogebühren an:

  • - Bis 14 Tage vor Kursbeginn: 30,00 €
  • - Bis 7 Tage vor Kursbeginn: 50 % der Kursgebühr
  • - Bis 3 Tage vor Kursbeginn: 80 % der Kursgebühr

Sollte sich die ski- & snowboadschule Hachinger Tal GmbH keine Aufwendungen ersparen und die Leistung nicht anderweitig verwenden können, so fallen bei einem coronabedingten Rücktritt bis 3 Tage vor Kursbeginn keine Stornogebühren an.

2. Kündigung aus wichtigem Grund

Die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung den Ablauf nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH den Anspruch auf die Gegenleistung, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

IX. Haftung

1. Vertragliche Schadensersatzansprüche

Die Haftung der Ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die Ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH für den Schaden alleine wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann, oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

2. Sonstige Ansprüche

Für alle anderen Ansprüche wegen schuldhaft verursachter Schäden ist die Haftung der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH ausgeschlossen soweit der Schaden

(1) nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, oder

(2) es sich um eine Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, oder

(3) der Schaden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf (Kardinalspflichten), resultiert.

X. Verjährung

Für Ansprüche i.S.d. § 651i Abs. 3 BGB gilt eine Verjährung innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem der letzte der gebuchten Kurstage stattfinden soll.

Andere Ansprüche, abgesehen von Ansprüchen des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüchen wegen Schäden aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung und Ansprüchen wegen Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Kardinalspflichten, verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

XI. Versicherung

Sofern nicht vorhanden, empfiehlt die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH den Abschluss einer Reisekrankenversicherung, einer Unfallversicherung und einer Reiserücktrittsversicherung.

XII. Einwilligung in die Verwendung von Fotos und Videos

Hiermit willige ich ein, dass Fotos und Videos von mir als Kursteilnehmer an einem Ski- oder Snowboardkurs der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH oder von dem meiner Sorge unterstehenden minderjährigen Teilnehmer für nachfolgende Zwecke verbreitet oder veröffentlicht werden.

Sofern ich für einen minderjährigen Teilnehmer die Buchung vornehme, erteile ich sowohl meine Einwilligung als gesetzlicher Vertreter als auch die Einwilligung des Minderjährigen als sein Vertreter.

Verwendung von Fotos und Videos:

(1)Nach jedem Abschlussrennen erhalten unsere Teilnehmer eine Urkunde, auf der das Foto des jeweiligen Kurses abgebildet ist.

(2)Das Abschlussrennen wird gefilmt, damit alle Freunde und Verwandte beim Abschlussabend der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH das Video und so den Erfolg der Teilnehmer sehen können.

(3)Die Videos vom Abschlussrennen werden unter Passwortschutz auf www.skischule.de geladen. Das Passwort erhalten nur Teilnehmer der Kurse der ski- & snowboardschule Hachinger Tal.

(4)Fotos und Videos können zu Werbezwecken auf der Homepage der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH ( www.skischule.de), auf ihrem Facebook- und Instagram-Auftritt (https://www.facebook.com/SkischuleHachingerTal ; www.instagram.com/skischulehachingertal ) sowie für Printmedien (Prospekte, Flyer, Stundenpläne) der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH verwendet werden.

XIII. Gerichtsstand

Sofern

(1)kein gesetzlich ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist und

(2)der Rechtsstreit einen vermögensrechtlichen Anspruch oder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch, der nicht aufgrund des Wertes des Streitgegenstands den Amtsgerichten zugewiesen ist, betrifft,

ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH ihren allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz des Inhabers) hat, wenn der Vertrag über die Leistungserbringung der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH zwischen Kaufleuten oder zwischen der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH als Kaufmann und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen ist, soweit sich aus

(1)zwingenden Bestimmungen internationaler Abkommen,

(2)zwingenden Normen des Rechts eines EU-Mitgliedsstaates, dem der Kunde angehört, oder

(3)der EuGVVO

nicht etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt.

XIV. Anwendbares Recht

Der Vertrag, einschließlich der Form seines Zustandekommens und alle, sich aus ihm ergebenden Pflichten unterliegen dem deutschen Recht, soweit Art. 6 ROM I-VO nicht die Anwendung zwingender verbrauchersch�tzender Normen eines anderen Staates vorsieht. In diesem Fall gelten diese zwingenden verbraucherschützenden Normen und darüber hinaus ist deutsches Recht anwendbar. Auch zwingende Normen im Sinne der Art. 9 und Art. 21 ROM I-VO werden nicht abbedungen.

XV. Textform

Vorvertraglich getroffene mündliche Abreden mit der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Vertrag der Textform.

Ab Vertragsschluss sind Individualvereinbarungen, die mit der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH selbst getroffen werden, vorrangig. Von Vertretern getroffene Vereinbarungen unterliegen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.

  B. Mitfahrt

I. Vertragsschluss

Mit der erfolgreichen Anmeldung des Kunden ist der Vertrag geschlossen.

II. Vertragsparteien

Vertragsparteien sind derjenige, der die Anmeldung vornimmt (im Folgenden "Kunde") und die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH.

III. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Mitfahrt im Skibus, wobei die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH nicht selbst Beförderer ist, sondern die Fahrten vom Busunternehmen Adolf Urscher KG, das eine Genehmigung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes hat, durchgeführt werden. Ab- und Anfahrtszeiten sind Richtzeiten, um deren Einhaltung die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH bemüht ist. Insbesondere wegen der Abhängigkeit von der Verkehrslage kann die Nichteinhaltung keine Pflichtverletzung begründen.

Eine sportliche Betreuung ist nicht inbegriffen.

Angefahren werden Skigebiete in Bayern und Tirol. Ausgenommen sind, sofern nicht ausdrücklich angegeben, Gletscherskigebiete. Welches Skigebiet an welchem Tag angefahren wird, hängt von den lokalen Schneelagen ab und wird vorab auf der Homepage bekanntgegeben.

IV. Zahlungsmodalitäten

Die Mitfahrgebühr ist im Skibus bar zu zahlen.

V. Pflichten des Kunden

Neben der Bezahlung der Mitfahrgebühr verpflichtet sich der Kunde, zu der im Bus bekanntgegebenen Uhrzeit an den Skibus zurückzukehren, damit eine rechtzeitige Abfahrt möglich ist.

Sollte der Kunde trotz fehlender Rücktrittserklärung nicht erscheinen wollen, so hat er die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH hierüber sofort zu informieren.

VI. Absage der Veranstaltungen

Die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl (Kursteilnehmer + Mitfahrer) von 25 nicht erreicht ist oder eine Absage wegen höherer Gewalt erforderlich ist und die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH den Absagegrund bei Vertragsschluss noch nicht kannte oder hätte kennen können.

Unter höherer Gewalt sind insbesondere schlechte Wetterverhältnisse zu verstehen, die einen adäquaten Schneesportbetrieb in unteren Lagen nicht ermöglichen.

Die Absage erfolgt unverzüglich ab Kenntnis der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH vom Absagegrund; für den Fall der Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage vor Leistungsbeginn.

Bei Absage wegen nicht erreichter Mindestteilnehmerzahl oder höherer Gewalt kann der Kunde in Abhängigkeit von freien Plätzen an einer vergleichbaren Fahrt der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH teilnehmen, oder erhält bereits geleistete Zahlungen zurück.

VII. Kündigung

1. Kündigungsrecht des Kunden

Der Kunde hat bis zum Tag vor der Mitfahrt das Recht, kostenlos den Vertrag zu kündigen.

Bei einer späteren Kündigung hat die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH einen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, doch lässt sie sich ersparte Aufwendungen anrechnen und bringt in Abzug, was sie durch anderweitige Verwendung des Mitfahrplatzes erwerben kann. Die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH ist stets um eine Lösung bemüht, die zur Zufriedenheit aller führt.

2. Kündigung aus wichtigem Grund

Die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung den Ablauf nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH den Anspruch auf die Gegenleistung, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

VIII. Haftung

Für Ansprüche wegen schuldhaft verursachter Schäden ist die Haftung der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH ausgeschlossen soweit der Schaden

(1)nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, oder

(2)es sich um eine Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, oder

(3)der Schaden aus der schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf (Kardinalspflichten),

resultiert.

IX. Verjährung

Abgesehen von Ansprüchen des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüchen wegen Schäden aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung und Ansprüchen wegen Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Kardinalspflichten, verjähren die Ansprüche des Kunden in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

X. Versicherung

Sofern nicht vorhanden, empfiehlt die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH den Abschluss einer Reisekrankenversicherung, einer Unfallversicherung und einer Reiserücktrittsversicherung.

XI. Gerichtsstand

Sofern

(3)kein gesetzlich ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist und

(4)der Rechtsstreit einen vermögensrechtlichen Anspruch oder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch, der nicht aufgrund des Wertes des Streitgegenstands den Amtsgerichten zugewiesen ist, betrifft,

ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH ihren allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz des Inhabers) hat, wenn der Vertrag über die Leistungserbringung der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH zwischen Kaufleuten oder zwischen der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen ist, soweit sich aus

(4)zwingenden Bestimmungen internationaler Abkommen,

(5)zwingenden Normen des Rechts eines EU-Mitgliedsstaates, dem der Kunde angehört, oder

(6)der EuGVVO

nicht etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt.

XII. Anwendbares Recht

Der Vertrag, einschließlich der Form seines Zustandekommens und alle, sich aus ihm ergebenden Pflichten unterliegen dem deutschen Recht, soweit Art. 6 ROM I-VO nicht die Anwendung zwingender verbraucherschützender Normen eines anderen Staates vorsieht. In diesem Fall gelten diese zwingenden verbraucherschützenden Normen und darüber hinaus ist deutsches Recht anwendbar. Auch zwingende Normen im Sinne der Art. 9 und Art. 21 ROM I-VO werden nicht abbedungen.

XIII. Textform

Vorvertraglich getroffene mündliche Abreden mit der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Vertrag der Textform.

Ab Vertragsschluss sind Individualvereinbarungen, die mit der ski- & snowboardschule Hachinger Tal GmbH selbst getroffen werden, vorrangig.

Vereinbarungen mit anderen Personen, die als Vertreter auftreten, unterliegen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.

Stand: 25.12.2018

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